Platzordnung

Platzordnung

1. Unbefugten ist das Betreten der Platzanlage verboten.

2. Hunde ohne ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflicht) und ohne gültige Tollwutschutzimpfung dürfen keinesfalls auf die Ausbildungsanlage gebracht werden. Bei Nichtbefolgen ist der jeweilige Hundehalter für etwaige Schäden voll verantwortlich.

3. Das Betreten des Platzes mit heißen Hündinnen ist nicht gestattet.

4. Jeder Hundeführer ist verpflichtet, sein Tier so unter Kontrolle zu halten, daß keine anderen Personen, Tiere oder Sachen geschädigt werden. Sportliches Verhalten eines jeden Hundeführers und gegenseitige Rücksichtnahme muß selbstverständlich sein.

5. Vor dem Betreten der Übungsanlage ist den Hunden genügend Gelegenheit zum Entleeren zu geben. Etwaige Verunreinigungen des Übungsgeländes sind durch den Hundeführer sofort zu beseitigen. Auf dem Weg zum jeweiligen Training sowie im Bereich des Parkplatzes sind die Hunde an der Leine zu führen

6. Anweisungen der Ausbildungswarte im Zusammenhang mit dem Ausbildungsbetrieb sind zu befolgen (siehe § 3 Abs. 3 der Vereinssatzung).

7. Aus versicherungsrechtlichen Gründen dürfen Schutzdienstübungen nur unter Aufsicht der gewählten Ausbildungswarte durchgeführt werden. Dabei haben die Schutzdiensthelfer die erforderliche Schutzkleidung zu tragen. Verbandsfremden Hundeführern ist die Teilnahme am Schutzdienst nicht erlaubt.

8. Die jeweiligen Ausbildungstage und -zeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben bzw. durch Aushang zur Kenntnis gebracht. (Trainingszeiten)

9. Im Interesse des Ausbildungsablaufes wird von jedem Hundeführer Pünktlichkeit erwartet (siehe § 3 Abs. 3 der Vereinssatzung).

10. Es ist nicht statthaft, die Hunde an Pfosten, Zäunen o.a. festzumachen und dort unbeaufsichtigt zu belassen. Ebenso sollten die Tiere in der heißen Jahreszeit nicht ohne ausreichende Beschattung im Kraftfahrzeug belassen werden. Für die Unterbringung der Hunde befinden sich am Vereinsheim Boxen, die der Verein seinen die Übungsstunden besuchenden Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Für die Zuteilung der Boxen, Ausgabe der dazugehörenden Schlüssel und Ent-gegennahme der Sicherheitsleistung ist der 1. Ausbildungswart zuständig. Macht ein Hundeführer nicht regelmäßig oder länger als 6 Monate von seinem Boxennutzungsrecht keinen Gebrauch, so verliert er den Anspruch darauf und muß erneut eine Box beantragen. Die Kosten für einen anzufertigenden Zweitschlüssel sowie die dadurch anfallenden Unkosten werden von der Sicherheitsleistung einbehalten.